Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2006, Az.: 4StR 594/05
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts; Wirtschaftliche Mglichkeit der Begleichung der wegen der umfangreichen Beweiserhebungen nicht unerheblichen Kosten und Auslagen des Verfahrens aus eigenen Mitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.2006
- Aktenzeichen
- 4StR 594/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 09.08.2005
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16.Mrz 2006
gem 464 Abs.3StPO
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 9.August 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Grnde
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes in drei tateinheitlichen Fllen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Senat hat die gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom heutigen Tage verworfen. Die zulssige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgrnden zu der Kostenentscheidung lediglich ausgefhrt, dass diese auf 74JGG beruhe. Dies gefhrdet den Bestand der Kostenentscheidung jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin nicht. Vielmehr lsst sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde, insbesondere auch den Ausfhrungen zur Bemessung der Jugendstrafe, entnehmen, dass sich das Landgericht bewusst war, dass es gem 74JGG eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BGHR JGG 74 Kosten 2) und dass es von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach den zur Person, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Verhltnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem 464 Abs.3 Satz2StPO gebunden ist, ist die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, nicht zu beanstanden. Sie wird der besonderen Situation des zur Tatzeit 19 Jahre alten, bisher nicht bestraften Angeklagten gerecht, der sein Studium nicht aufnehmen konnte, weil er in dieser Sache in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Angeklagte hat nunmehr die rechtskrftige Jugendstrafe zu verben und ist deshalb nicht - jedenfalls nicht in absehbarer Zeit - in der Lage, die wegen der umfangreichen Beweiserhebungen nicht unerheblichen Kosten und Auslagen des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass die Auferlegung der Kosten und Auslagen einem Neuanfang des Angeklagten nach Verbung der Jugendstrafe entgegenstehen wrde. Zur Untersttzung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Dass Straftaten auch Kostenfolgen haben, wird dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger verteidigt worden ist, im brigen auch dadurch klargemacht, dass er seine eigenen notwendigen Auslagen selbst tragen muss, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden knnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.Juli 2000 - 4StR 229/00 - bei Bhm NStZ-RR 2001, 326m.N.).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovi