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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2006, Az.: V ZR 138/05

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.2006
Aktenzeichen
V ZR 138/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 11658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 16.07.2003 - AZ: 3 O 97/02
OLG Rostock - 09.06.2005 - AZ: 7 U 139/03
nachfolgend
BGH - 06.10.2006 - AZ: V ZR 138/05

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausgabeanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.600 EUR nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 69.763,90 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 110.363,90 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub