Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2006, Az.: X ZR 64/05
Anspruch auf Akteneinsicht in Patentnichtigkeitsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.2006
- Aktenzeichen
- X ZR 64/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.02.2005 - AZ: 4 Ni 26/04 (EU)
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 64/05 gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz.
Gründe
Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.
Meier-Beck