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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2006, Az.: 4StR 6/06

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.2006
Aktenzeichen
4StR 6/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 20.09.2005

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhrung des Beschwerdefhrers
am 14.Februar 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.September 2005 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (349 Abs.2StPO).

Ergnzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 15 der Urteilsgrnde liegt ein von Amts wegen zu bercksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den den Fllen 14 und 15 der Anklageschrift zu Grunde liegenden Vorwrfen liegt eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe Betubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach 154 Abs.2StPO von der Verfolgung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat insoweit offensichtlich nur eine Beschrnkung der Strafverfolgung nach 154 a Abs.1 Satz1 Nr.1, Abs.2StPO auf den vom Fall 14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. 154 a Rdn. 5) vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der Urteilsgrnde.

Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Sost-Scheible