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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2006, Az.: 1 StR 504/05

Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei Nichtbeteiligung eines mitberufenen Richters; Angemessenheit einer festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.2006
Aktenzeichen
1 StR 504/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 2006, 146 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Februar 2006
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe eingestellt.

    Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juni 2005 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

1

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst am 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Besetzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern 1 gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter beteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für diesen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - StR 60/05 m. w. N.).

2

2

Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben Jahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzelstrafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzelstrafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).

3

3

Im Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Wahl
Kolz
Hebenstreit
Elf
Graf