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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2006, Az.: V ZR 135/05

Aufklärungspflichten eines Verkäufers einer Eigentumswohnung gegenüber dem Käufer bezüglich der Rentabilität der Wohnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2006
Aktenzeichen
V ZR 135/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.12.2002 - AZ: 15 O 131/02
KG Berlin - 20.05.2005 - AZ: 5 U 46/03

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 EUR.

Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth