Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2005, Az.: X ZR 105/05
Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen ein Reisebüro wegen Verletzung der Beratungspflicht; Zuständigkeit eines Zivilsenats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.2005
- Aktenzeichen
- X ZR 105/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 26605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wuppertal - 04.02.2005 - AZ: 36 C 454/04
- LG Wuppertal - 06.07.2005 - AZ: 8 S 15/05
- nachfolgend
- BGH - 25.07.2006 - AZ: X ZR 182/05
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Ambrosius und
die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe
Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff