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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2005, Az.: X ZR 105/05

Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen ein Reisebüro wegen Verletzung der Beratungspflicht; Zuständigkeit eines Zivilsenats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
X ZR 105/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wuppertal - 04.02.2005 - AZ: 36 C 454/04
LG Wuppertal - 06.07.2005 - AZ: 8 S 15/05
nachfolgend
BGH - 25.07.2006 - AZ: X ZR 182/05

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Ambrosius und
die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.

Gründe

1

Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.

Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff