Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2005, Az.: RiZ(R) 1/05
Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.2005
- Aktenzeichen
- RiZ(R) 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 26679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 22.11.2004 - AZ: 66 DG 1/03
- nachfolgend
- BGH - 22.02.2006 - AZ: RiZ(R) 1/05
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
am 5. Oktober 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi,
den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres,
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht -vom 22. November 2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO entsprechend).
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem übereinstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass.
Solin-Stojanovi
Joeres
Gödel
Bayer