Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 1 StR 208/05
Ordnungsgemäßheit der Übersetzung durch eine Dolmetscherin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.2005
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 18948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 23.02.2005
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-Spezial 2005, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 2005, 705-706 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2005, 430 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 2005, 437 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 GVG bemerkt der Senat:
Nach den Gesamtumständen ist - wie die Revision vorgetragen hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des Landgerichts Hechingen auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ausgeschlossen werden.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dolmetscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid - wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).
Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch dessen Verteidiger, welche beide die deutsche und die türkische Sprache beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeitpunkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in türkischer Sprache und die dazu gehörende Übersetzung jeweils mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmetscherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine Kontrolle erfolgte und wann nicht.
Wahl
Hebenstreit
Elf
Graf