Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2005, Az.: 3 StR 161/05
Aufhebung eines Urteils auf Grund unterlassener gerichtlicher Prüfung der Absicht rechtswidriger Zueignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.2005
- Aktenzeichen
- 3 StR 161/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 15479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 11.01.2005
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StraFo 2005, 433 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub;
hier: Revisionen der Angeklagten Ö. und K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 7. Juni 2005
gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Januar 2005 - auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. führen mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900,00 EUR, die es auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte K. dem Angeklagten Ö. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld schuldete, beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam "einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag von 270,00 EUR und ein Handy im Wert von ca. 500,00 EUR weg.
Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbestandsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken.
Miebach
Pfister
Becker
Hubert