Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2005, Az.: IX ZR 46/02
Anfechtbarkeit von Verrechnungen durch Vornahme einer Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.2005
- Aktenzeichen
- IX ZR 46/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 19340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.12.2001
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZI 2005, 630 (Volltext mit red. LS)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des Klägers nach einem Wert von 47.285,31 EUR (92.482,03 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130; 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Neskovic
Vill
Cierniak
Lohmann