Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2005, Az.: VI ZR 89/04
Verpflichtung der Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen; Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.2005
- Aktenzeichen
- VI ZR 89/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 15259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- WuM 2005, 475 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Mai 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Senatsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr