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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2005, Az.: XII ZB 179/03

Berichtigung des Tenors eines Beschlusses über die Höhe des Kürzungsanteils nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.2005
Aktenzeichen
XII ZB 179/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 13744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird dahingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381,00 EUR, sondern 328,68 EUR lautet.

  2. 2.

    Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten:

    "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493,46 EUR (3.299,34 EUR Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.367,28 EUR fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 126,18 EUR ). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 EUR erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 EUR . Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 264,78 EUR x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 164,49 EUR . Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 EUR - 164,49 EUR = 859,17 EUR verbleibt."

Gründe

1

Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 EUR, sondern 3.299,34 EUR.

Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt