Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.2005, Az.: VIII ZR 192/04
Fälligkeit der im Wohnraummietvertrag vom Mieter übernommenen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen; Vorschusspflicht des Mieters bei Verzug mit der Durchführung der Renovierungsarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.2005
- Aktenzeichen
- VIII ZR 192/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.05.2004
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBB 2005, 52
- BGHR 2005, 1033-1034
- BGHReport 2005, 1033-1034
- DB 2005, XII Heft 20 (amtl. Leitsatz)
- DB 2005, 2021 (amtl. Leitsatz)
- DB 2005, XV Heft 15 (Pressemitteilung)
- IWR 2005, 70
- Info M 2005, 125
- JuS 2005, XIV Heft 5 (Pressemitteilung)
- JurBüro 2005, 501 (Kurzinformation)
- MDR 2005, R 9 (Kurzinformation)
- MDR 2005, 921 (amtl. Leitsatz)
- MK 2005, 116-117
- MietPrax-AK § 538 BGB - Entscheidung Nr. 15
- NJ 2005, 315 (amtl. Leitsatz)
- NJ 2005, 373 (amtl. Leitsatz)
- NJ 2005, IV Heft 5 (Pressemitteilung)
- NJW 2005, X Heft 24 (Kurzinformation)
- NJW 2005, 1862-1863 (Volltext mit amtl. LS) "Kostenvorschussklage"
- NJW-Spezial 2005, 243 (Kurzinformation)
- NWB 2005, 1284 (Kurzinformation)
- NZM 2005, 646-648 (Urteilsbesprechung von Privatdozentin Dr. Birgit Weitemeyer)
- NZM 2005, 450 (Volltext mit amtl. LS)
- RdW 2005, IV Heft 10 (Kurzinformation)
- RdW 2005, 510-511 (Kurzinformation)
- WuM 2005, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP 2005, 815-816 (Kurzinformation)
- ZAP 2005, 1030 (amtl. Leitsatz)
- ZAP EN-Nr. 536/2005
- ZGS 2005, 163-164 (Kurzinformation)
- ZIP 2005, V Heft 17 (Kurzinformation)
- ZMR 2005, U2 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 2005, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.
Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005
durch
die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers, Dr. Wolst und
die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der R. straße in B. . Im Vertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen.
Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 EUR erforderlich.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvorschuß in der genannten Höhe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuß zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berechtigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich vertraglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Erfüllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111, 301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig gewordenen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist. Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: LG Berlin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung.
Daß der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das Landgericht - unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Aufwand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 EUR beläuft.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Ball,
Richter am Bundesgerichtshof Wiechers ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Beyer
Dr. Wolst
Hermanns