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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2005, Az.: II ZR 304/03

Anforderungen an eine Befangenheit eines Richters; Mitautorenschaft zwischen Richter und Beklagtem

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.2005
Aktenzeichen
II ZR 304/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 10474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHR 2005, 1350
  • BGHReport 2005, 1350

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 31. Januar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

2

Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persönlich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln.

Röhricht
Goette
Gehrlein
Strohn
Caliebe