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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2004, Az.: 2 ARs 377/04

Zuständigkeitsstreit über weitere Entscheidungen bezüglich der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung; Begriff des "Befasstseins" im Sinne des § 462a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2004
Aktenzeichen
2 ARs 377/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 25031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - AZ: 1 ARs 62/04
LG Stade - AZ: 10 KLs 131 Js 23938/00
LG Oldenburg - AZ: 50 StVK 205/04
LG Hannover - AZ: 72 StVK 296/04

Fundstelle

  • StraFo 2005, 171 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 03.12.2004 - AZ: 2 AR 237/04

Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg.