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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2004, Az.: XI ZR 27/04

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.2004
Aktenzeichen
XI ZR 27/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 22691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Jena - 13.01.2004

Fundstellen

  • DNotI-Report 2005, 14
  • MittBayNot 2005, 300

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. November 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2 VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld entspricht jahrzehntelanger Praxis. Nichts spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22) dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.182,49 EUR.