Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2004, Az.: IV ZR 21/04
Geltenmachung des Auskunftsrechts über den Nachlass des Erblassers, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen; Verweigerung des Anspruchs, wenn der Erblasser den Nachlass im wesentlichen als Vorerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau erhalten hat; Nachweis des Erreichens der Berufungssumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.2004
- Aktenzeichen
- IV ZR 21/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 19180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.12.2003
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 22. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.000 EUR
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt für die Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlaß ihres 2002 verstorbenen Großvaters gemäß § 2314 BGB. Die Beklagte verweigert die Auskunft unter anderem, weil der Erblasser den Nachlaß im wesentlichen als Vorerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau erhalten habe, die nicht die leibliche Großmutter der Klägerin war, und weil für das Vermögen, mit dem sie als Stiftung von dem Erblasser ausgestattet worden sei, keine Auskunftsansprüche bestünden.
Das Landgericht hat dem Auskunftsverlangen stattgegeben.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß Bedenken bestehen, ob die Berufungssumme erreicht sei (§ 511 ZPO), weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung 500 EUR nicht übersteigen dürfte, hat die Beklagte erklärt, daß die Beschwer tatsächlich "bei über 10.000 EUR" liege, und dazu ausgeführt:
Für die Bewertung der Immobilien seien Gutachterkosten von 9.438,34 EUR brutto und 1.847 EUR bis 2.610 EUR netto zu erwarten. Hinzu kämen Notarkosten, die bei einem Nachlaßwert von 500.000 EUR sich auf 778,50 EUR beliefen; der Nachlaßwert liege aber noch darüber.
Die Einzelrichterin des Berufungsgerichts, der die Sache zunächst übertragen worden war, hat dann ohne weitere Begründung den Streitwert für die Berufungsinstanz "im Einvernehmen mit den Parteien und Parteivertretern" auf 25.000 EUR festgesetzt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiterverfolgen will.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beklagte hat nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die mit der beabsichtigten Revision erstrebte Änderung des Berufungsurteils die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 a). Sie bezieht sich für das Erreichen der Wertgrenze allein auf den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. Nach den eigenen Schätzungsangaben der Beklagten, auf denen dieser Beschluß beruht, liegt die Beschwer bei etwa 13.000 EUR. Selbst wenn man diesen Betrag mit Blick auf etwaige höhere Notarkosten und ein mögliches Überschreiten der Mittelwerte bei den Gutachterkosten noch etwas aufstockt, wird die Grenze nach dem Vortrag der Beklagten von 20.000 EUR nicht erreicht.
III.
Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und zu klärende Grundsatzfragen sich auch mit Blick auf den Auskunftsanspruch gegen die Stiftung nicht stellen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 15.000 EUR