Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2004, Az.: VII ZR 345/03
Annahme einer 30-jähriges Verjährungsfrist durch arglistiges Verschweigen bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen hinsichtlich der Nichtvornahme einer Kontrolle durch den Streithelfer eines Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.2004
- Aktenzeichen
- VII ZR 345/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 14377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 12.11.2003
Fundstellen
- BauR 2004, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
- BrBp 2004, 474
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler
und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 124.418,39 €
Gründe
Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsverschulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.
Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Mängeln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die Mängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt worden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann Empfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als freier Architekt tätig war.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert: 124.418,39 €