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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2004, Az.: 3 StR 415/02

Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts; Zur Verständigung in Strafsachen insbesondere der verfahrensbeendenden Absprache eines Urteils; Mindestbedingungen für Absprachen im Strafprozess; Legitime Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts; Folgen des Gleichklangs der Interessen von Staatsanwalt, Richter und Verteidiger an einer schnellen Erledigung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.2004
Aktenzeichen
3 StR 415/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 18648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 2004, 2536-2539 (Volltext mit red. LS)
  • StV 2004, 473-476

Tenor:

Gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. 1.

    Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird?

  2. 2.

    Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet?

  3. 3.

    Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf diesen hingewirkt hat?

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 15.06.2004 - AZ: 3 StR 368/02