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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2004, Az.: 2 StR 386/03

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
2 StR 386/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 17385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2004
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nebenklägerin D. G. wird auf ihren Antrag vom 17. Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin B. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Der Antrag des Nebenklägers D. H. vom 17. Mai 2004, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bevollmächtigte des Nebenklägers D. H. hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im Hauptverhandlungstermin am 19. Mai 2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).