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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2004, Az.: 2 StR 6/04

Voraussetzung eines richterlichen Protokolls; Einführung und Verwertung eines Urkundenbeweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.2004
Aktenzeichen
2 StR 6/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 12106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 12.09.2003 - AZ: 61 KLs/53 Js 793/02
nachfolgend
BVerfG - 30.06.2005 - AZ: 2 BvR 1502/04

Fundstelle

  • NStZ-RR 2005, 258 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. März 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Dass das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.