Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.2004, Az.: VIII ZR 95/03
Vergütungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens aus Fernwärmeversorgungsvertrag; Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Vertragsangebot (sog. Realofferte); Konkludente Annahme durch Entnahme aus Leistungsnetz; Energielieferung aufgrund bereits bestehenden Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.2004
- Aktenzeichen
- VIII ZR 95/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 13503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 27.02.2003
- LG Halle
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR 2004, 998-999
- BGHReport 2004, 998-999
- GuT 2004, 192 (amtl. Leitsatz)
- IWR 2004, 72
- Info M 2005, 99
- JZ 2004, 450* (amtl. Leitsatz)
- MietRB 2004, 323-324
- NJW 2004, X Heft 22 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 2004, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2004, 99-100 (Kurzinformation)
- NZM 2004, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- RdE 2004, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2004, 2450-2451 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 2004, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 2005, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
- ZNER 2005, 62-63
Amtlicher Leitsatz
Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, auf Grund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Energieversorgungsunternehmen die Bezahlung von Fernwärme, die sie für die Wohnungseigentumsanlage "A. , " in H. in der Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Mai 2001 geliefert hat. Die Beklagten sind die Mitglieder der für diese Wohnanlage gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin hatte mit der früheren Eigentümerin des Wohngebäudes, der Firma N. , am 5. November/13. Dezember 1996 einen Fernwärmeversorgungsvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 bestätigte die A. GmbH, die das Wohngebäude von der N. erworben hatte, gegenüber der Klägerin, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 1997 gemäß § 32 AVBFernwärmeV in den Fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei. Die A. GmbH begründete sodann mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 14. Juli 1997 gemäß § 8 WEG Wohnungseigentum mit 120 Wohnungseinheiten und veräußerte erstmalig am 23. Juli 1998 eine Wohneinheit; die A. GmbH ist noch Eigentümerin eines Teils der Wohnungseinheiten. Mit Schreiben vom 17. September 2001 teilten die Beklagten, vertreten durch die Wohnungseigentumsverwalterin, der Klägerin mit, dass nunmehr die "WEG A. " mit Wirkung vom 14. Juni 2001 in den Fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei. Die Klägerin hat ihren Entgeltanspruch aus der Belieferung des Wohnblocks "A. " und eines weiteren Wohnblocks mit Fernwärme für den Zeitraum von Februar 1999 bis Februar 2001 zunächst gegenüber der A. GmbH geltend gemacht und insoweit zwei obsiegende rechtskräftige Urteile erwirkt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagten auf Bezahlung der gelieferten Fernwärme für den Zeitraum von Januar 1999 bis Mai 2001 in Höhe von umgerechnet 112.096,57 EUR in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen den Parteien sei für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernwärmeversorgungsvertrag nicht zustande gekommen. Der ursprünglich zwischen der Klägerin und der N. geschlossene Fernwärmevertrag, in den die A. GmbH gemäß Erklärung vom 15. Januar 1998 eingetreten sei, sei weder durch die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung auf die Beklagten übergangen, noch seien diese gemäß § 32 Abs. 4 und 5 AVBFernwärmeV vor dem 14. Juni 2001 in den mit der Klägerin geschlossenen Fernwärmevertrag eingetreten.
Mit der Entnahme von Fernwärmeenergie sei auch kein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossen worden. Bei der Bereitstellung von Energie durch das Versorgungsunternehmen handele es sich um ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte, wobei sich nach Treu und Glauben aus der Sicht des Versorgungsunternehmens bestimme, wem dieses Angebot gemacht werde. Bestehe bereits ein Versorgungsvertrag, so werde das Versorgungsunternehmen seinen Vertragspartner mit der zur Verfügung gestellten Energie versorgen wollen. Die Entnahme von Fernwärme an der Hausanschlussstation habe die Klägerin, die nach ihrem eigenen Vortrag keine Kenntnis von der Begründung des Wohnungseigentums gehabt habe, aus ihrer Sicht somit nicht als Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages verstehen können.
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB scheide aus, weil sie die Fernwärme im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Rechtsgrund geleistet habe.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg, sodass ihre Revision zurückzuweisen ist.
1.Soweit das Berufungsgericht sowohl einen Übergang des zwischen der Klägerin und der N. geschlossenen und von der A. GmbH fortgeführten Fernwärmeversorgungsvertrages vom 5. November/13. Dezember 1996 auf die Beklagten wie auch deren Eintritt in diesen Vertrag nach § 32 AVBFernwärmeV gemäß Erklärung vom 12. September 2001 für die Zeit vor dem 14. Juni 2001 verneint hat, wendet sich die Revision hiergegen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2.Entgegen der Ansicht der Revision sind die Beklagten zur Bezahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 gelieferten Fernwärme auch nicht auf Grund eines gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschlossenen Vertrages verpflichtet.
a)
Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer so genannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] unter II 1 a m.w.Nachw.; siehe auch Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 2 AVBEltV Rdnr. 92 ff.). Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (Hempel a.a.O. § 2 AVBEltV Rdnr. 83, 117).
Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen jedoch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, auf Grund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, durch die Zurverfügungstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. OLG Hamm, ZIP 1983, 329 f.; OLG Karlsruhe, RdE 1984, 25, 28; OLG Karlsruhe, NZM 1999, 86; Brandenburgisches OLG, RdE 2000, 72, 73 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 08.03.1999 - 3 M 85/98]; dasselbe RdE 2002, 20, 21 [OLG Brandenburg 07.03.2001 - 13 U 202/00]; Hempel a.a.O. Rdnr. 118; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Bd. I, § 2 AVBEltV Rdnr. 24; a.A. OLG Hamm RdE 1988, 212, 214; zustimmend Hempel a.a.O. § 2 AVBEltV Rdnr. 125; siehe auch OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 889, 890 [OLG Frankfurt am Main 05.10.1988 - 13 U 213/87]). Soweit die Revision sich weiter für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. November 1993 (NJW-RR 1994, 436 f. [OLG Saarbrücken 05.11.1993 - 4 U 75/93-13-]) beruft, betrifft dieses einen vertragslosen Zustand nach Erlöschen des bisherigen Versorgungsvertrages und ist somit nicht einschlägig.
b)
Wenn daher die Beklagten als Wohnungseigentümer über die vorhandene eigene Hausanschlussstation in dem der Klage zu Grunde liegenden Zeitraum, in welchem noch der Fernwärmeversorgungsvertrag mit der A. GmbH bestand, Fernwärme entnommen haben, konnte dies die Klägerin nicht als Annahme eines auf Abschluss eines zusätzlichen Wärmelieferungsvertrages gerichteten Angebots auffassen. Damit scheidet aber ein vertraglicher Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten - neben der bereits titulierten Forderung gegen die A. GmbH - aus.
c)
Dass der Klägerin auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber den Beklagten bereits deshalb nicht zusteht, weil die Lieferungen auf Grund eines bestehenden Wärmeversorgungsvertrages an die A. GmbH erbracht worden sind, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Angriff durch die Revision festgestellt.