Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.2004, Az.: 4 StR 563/03
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begehung von Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer ausgeprägten Pädophilie; Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.2004
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau - 05.09.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 2004, VIII Heft 11 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2005, 333 (Kurzinformation)
- StV 2005, 20-21 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. März 2004,
an der die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof teilgenommen hat,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 5. September 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich, soweit er verurteilt worden ist, mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen dieses Urteil. Er beanstandet in erster Linie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Nach den Feststellungen hielten sich im Tatzeitraum zwischen Sommer 2001 und Juli 2002 die 13-jährige Cindy B.(Fall II. 1.), die 12-jährige S. F. (Fall II. 2.) und die 10-jährige Mandy Sch. (Fälle II. 3. a bis d) auf Grund verwandtschaftlicher Beziehungen oder freundschaftlicher Bindungen der Familien häufiger im Haushalt des Angeklagten auf. Cindy B., die Schwester der Ehefrau des Angeklagten, begleitete ihn überdies im Sommer 2002 auf einer beruflich bedingten Lkw-Fahrt nach Spanien. Bei Aufenthalten der Mädchen in der Wohnung des Angeklagten bzw. anlässlich der Fahrt nach Spanien nahm der damals 40-jährige Angeklagte an den Kindern verschiedene sexuelle Handlungen vor. Mit Cindy B. , die sich in den Angeklagten verliebt hatte, führte er einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch.
Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil dieser die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" in Verbindung mit einer "ausgesprägten Pädophilie" begangen habe. Auf Grund dieses Zustandes, insbesondere der in einer "jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete(n) Pädophilie" (UA 36) sei ohne eine entsprechende Behandlung die Gefahr weiterer gleich gelagerter sexueller Übergriffe zum Nachteil von Kindern gegeben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63 StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wird ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die zeitlich nicht befristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt, muss auf Grund einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten feststehen, dass die Störung den Täter so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., S. 254 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl., S. 168).
Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte - nicht ausschließbar auch während des Tatzeitraums - auch Sexualkontakte mit erwachsenen Frauen. Er lebte mindestens bis Mitte des Jahres 2001 mit seiner zweiten Ehefrau, die er 1999 kennen gelernt und im Mai 2000 geheiratet hatte, und dem im März 2001 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Der Angeklagte hat ferner mehrere nicht eheliche Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Im Jahr 2001 war die erwachsene Zeugin U. für kurze Zeit seine Lebensgefährtin. Dieses Sexualverhalten hätte zu einer Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigungen zu widerstehen und weshalb eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten, mithin eine schuldrelevante süchtige Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37 und § 63 Zustand 23; Nedopil a.a.O., S. 168) vorgelegen hat.
Zwar deutet die Formulierung, die Sexualpartnerinnen des Angeklagten "seien immer jünger geworden, es habe sich schließlich um Mädchen im pubertären und vorpubertären Alter gehandelt" (UA 30) darauf hin, dass er sich auch schon vor dem Tatzeitraum Kindern sexuell zugewandt hatte. In Anbetracht seiner Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen ist jedoch mit dieser Erwägung allein die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe eine "in einer jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete Pädophilie" (UA 36), mithin eine stabile und deshalb schuldrelevante deviante Sexualentwicklung (vgl. Nedopil a.a.O. S. 168) vorgelegen, nicht hinreichend dargetan.
Die aufgezeigten Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Über diesen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt auch die "zugehörigen" Feststellungen auf. Dazu zählen auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen. Sollte der neue Tatrichter zum Schweregrad und zur Verfestigung der sexuellen Devianz des Angeklagten weiter gehende Feststellungen treffen können, wird die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus allerdings nahe liegen; dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken von Aggressivität und sexueller Devianz - gegebenenfalls auch außerhalb des hier anhängigen Verfahrens - gegeben sein sollten.
Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier von vorneherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.