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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.2004, Az.: IX ZR 101/03
„Erfüllungsort der Gebührenforderung“

Ermittlung des Gerichtsstands für die Gebührenforderung aus Anwaltsverträgen; Erfüllung der Leistung am Wohnsitz des Schuldners, sofern nicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist; Herleitung eines anderen Leistungsortes aus der Natur des Schuldverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2004
Aktenzeichen
IX ZR 101/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 11754
Entscheidungsname
Erfüllungsort der Gebührenforderung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I
AG München

Fundstellen

  • AnwBl 2004, 384 (amtl. Leitsatz)
  • BB 2004, 910 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 841-842
  • BGHReport 2004, 841-842
  • BuW 2004, 385
  • DAR 2004, 555
  • DB 2004, IX Heft 14 (amtl. Leitsatz)
  • EBE/BGH 2004, 1-2
  • FamRZ 2004, VII Heft 11 (Kurzinformation)
  • FamRZ 2004, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
  • JA 2004, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 290 (Kurzinformation)
  • KF 2004, 233-234
  • MDR 2004, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2004, 231 "Erfüllungsort der Gebührenforderung"
  • NJW 2004, X Heft 17 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 932 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, VI Heft 5 (Kurzinformation)
  • RVGreport 2004, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2004, VI Heft 36 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 2004, 1625-1626 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 2038-2039 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegen den in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 EUR aus einem Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat keinen Erfolg.

3

Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zuständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründet sein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Streitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.

4

1.

Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden (BGH, Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 134/94, WM 1995, 833, 834).

5

2.

Im Zweifel ist Leistungsort der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Da die Klägerin eine davon abweichende Vereinbarung nicht behauptet hat, käme ein anderer Ort nur in Betracht, wenn er sich aus der Natur des Schuldverhältnisses herleiten ließe. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für Anwaltsverträge grundsätzlich verneint (BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, 55 f, z.V.b. in BGHZ). Dem schließt sich der erkennende Senat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung an.

6

Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen Leistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein. Diese bestehen jedoch bei einem Anwaltsvertrag nicht. Der Vertrag mit einem rechtlichen Berater hat nicht typischerweise seinen räumlichen oder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei. Jeder Auftrag, die Interessen des Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu vertreten, kann dazu führen, dass der Vertrag hauptsächlich an einem von dem des Kanzleisitzes verschiedenen Ort durchgeführt wird. Für Beratungsaufgaben des Rechtsanwalts gilt im Grundsatz nichts anderes, weil sie die Mitwirkung an auswärtigen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen erfordern können. Fehlt es damit an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Bezug, gibt es keinen berechtigten Grund, den Kanzleisitz als Ort der vom Mandanten geschuldeten Geldleistung anzusehen. Damit bleibt es im Allgemeinen auch für Anwaltsverträge dabei, dass Leistungsort für das geschuldete Honorar der Wohnsitz des Mandanten ist.