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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2004, Az.: 5 StR 281/03

Revisionsrechtliche Rüge einer Strafzumessung; Rücktritt vom Mordversuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.2004
Aktenzeichen
5 StR 281/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 31.10.2002

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten J wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

    a)

    soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist; die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig;

    b)

    im Strafausspruch gegen die Angeklagte.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision der Angeklagten J und die Revisionen der Angeklagten K und E gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J , an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten K und E wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat das Landgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K und E sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten J hat auf Grund der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, ist im Übrigen aber - gleich den Rechtsmitteln der beiden anderen genannten Beschwerdeführer - unbegründet.

2

Der Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

3

Auf Grund des mit 35.000,- DM dotierten "Auftrags" der Angeklagten J unternahmen die Angeklagten K und E aus Habgier und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklagten J . Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beigebrachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in ein Krankenhaus gebracht und dort operiert wurde.

4

Aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betreffend die Angeklagte J ergibt sich Folgendes: Das Tatopfer, Herr Ju , rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatort verlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , - in Unkenntnis ihrer Tatbeteiligung - an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte "alarmierte nach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und Weise die Rettung ein". Damit ist die Angeklagte J von der Anstiftung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des von ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Insbesondere lässt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich die Angeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, "so verhalten haben mag, um keinen Verdacht zu erwecken".

5

Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

6

Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer

7

(vgl. BGHSt 35, 267).