Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2004, Az.: VI ZR 248/03
Anwendung des § 828 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für so genannte "Altfälle"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.2004
- Aktenzeichen
- VI ZR 248/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 12323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.07.2003
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 20. Januar 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. für "Altfälle" gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB bestimmt ausdrücklich, dass diese Vorschrift auf Schadensereignisse nach dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 23. April 2002 zu Grunde (VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es daher nicht. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2002 (MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = NZV 2003, 188) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs. ZPO abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 42.181,58 EUR