Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: IX ZR 76/03
Erinnerung gegen Kostenansatz; Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen zweites Berufungsurteil nach Zurückverweisung der Sache kostenrechtlich als neue Instanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.2004
- Aktenzeichen
- IX ZR 76/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- RVGreport 2004, 160 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).