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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: IX ZR 76/03

Erinnerung gegen Kostenansatz; Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen zweites Berufungsurteil nach Zurückverweisung der Sache kostenrechtlich als neue Instanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
IX ZR 76/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstelle

  • RVGreport 2004, 160 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).