Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2004, Az.: 2 StR 391/03
Verwerfung der Revision; Definition des Mordmerkmals "Habgier"; Funktionaler Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des Vermögensvorteils ; Tötung des Opfers als notwendige Folge einer beabsichtigten Beraubung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 14.04.2003
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 2004, 441-442 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 2004, 411-442
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bedenken des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der Habgier teilt der Senat nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und der Mittäter von vornherein entschlossen, das Tatopfer zu töten, um sich in den Besitz des von diesem verwahrten Bargelds zu bringen. Darauf, ob sie dieses Ziel auch ohne anschließende Tötung des Opfers durch (bloßen) Raub hätten erreichen können, kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Dieses setzt nicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat, einen in dem vom Generalbundesanwalt angenommenen Sinn funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des Vermögensvorteils voraus. Entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters; nach dem festgestellten Tatplan war hier die Tötung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der beabsichtigten Beraubung von vornherein vorgesehen.