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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2003, Az.: 5 StR 445/03

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.2003
Aktenzeichen
5 StR 445/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 15590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 26.03.2003

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung u.a

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Dezember 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat merkt an:

2

Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.