Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2003, Az.: AnwZ (B) 5/03
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Keine Bindungswirkung eines Bescheides über die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begriff des Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt als Indizien für einen Vermögensverfall; Pflicht zur Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.2003
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 5/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AnwG Nordrhein-Westfalen - 16.08.2002
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZVI 2004, 242-243 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Vermögensverfall
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch,
die Richter Dr. Ganter und Schlick,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 28. September 1973 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht L. zugelassen. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein nahm mit Bescheid vom 6. Januar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79).
Am 18. November 1997 beantragte der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts D. seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am 17. Februar 1998 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im August 1997 zurück.
Unter dem Datum des 1. September 1999 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zunächst einen Antrag auf ...anderweitige... Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 33 BRAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in L. eine Erstzulassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2001 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht D. ein. Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls zurück.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. August 2002 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 19. Juli 2001 auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gestützt und dies damit begründet, dass der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehrfach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 6. Januar 1978, mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiierten Behauptung, dass seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Bescheides vom 6. Januar 1978 ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sachlage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und dem Anwaltsgerichtshof mit Recht in der Sache geprüft worden.
2.
Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Erfolgslose Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen, sind - wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen dargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. Dazu gehört insbesondere die am 17. Februar 1998 auf Grund des Haftbefehles des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhende Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9, 2. Halbs. BRAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühere Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren entsprach es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 BRAO, den Aufforderungen der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 7/97, BRAK-Mitt. 1998, 43 unter II 2). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb mit Recht angenommen, dass sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation, sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der Vorinstanz - nicht begründet.
Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, dass der Antragsteller seit dem 14. Dezember 2001 und dem 18. März 2002 mit Haftbefehlen in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts D. eingetragen ist und am 3. April 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 BRAO entgegen.
3.
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. August 2002 geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.
4.
Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeit hindert den Senat nicht an der Entscheidung.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.