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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: VII ZB 14/03
„Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens“

Unterbrechung des selbstständigen Beweisverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien; Selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln; Möglichkeit einer schnellen Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gegners als Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.2003
Aktenzeichen
VII ZB 14/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23390
Entscheidungsname
Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Brandenburgisches OLG - 05.05.2003
LG Neuruppin

Fundstellen

  • BGHR 2004, 405-406
  • BGHReport 2004, 405-406
  • BauR 2004, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauRB 2004, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauRB 2004, V Heft 3 (Kurzinformation)
  • BrBp 2004, 169-170
  • DB 2004, X Heft 4 (Kurzinformation)
  • DS 2004, 383
  • DStR 2004, 648 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 2004, 309 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2004, 111
  • JZ 2004, 202* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2004, 284 "Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens"
  • NJ 2004, 469 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2004, VIII Heft 9 (Kurzinformation)
  • NJW 2004, 1388-1389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZBau 2004, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, 25 (Kurzinformation)
  • NZI 2004, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, V Heft 2 (Kurzinformation)
  • WM 2004, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 2004, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2004, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2004, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 15 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 2004, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2004, 123 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das selbstständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 11. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.

Beschwerdewert: 1.774,00 EUR

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein . Die Parteien streiten darüber, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 240 ZPO das selbstständige Beweisverfahren unterbrochen hat.

2

Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Daraufhin hat das Landgericht "dem Verfahren Fortgang gegeben". Die von der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluss eingelegte und von der Streithelferin unterstützte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1.

Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe zu Recht das selbstständige Beweisverfahren gefördert. Denn dieses sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

5

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a)

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein selbstständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung sprechen sich aus OLG Hamburg, OLGR 2000, 436; OLG München, BauR 2002, 983 [OLG München 21.12.2001 - 13 W 2641/01]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 6 (a.A. noch 9. Aufl.); MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7. Eine Unterbrechungswirkung verneinen OLG Hamm, NJW-RR 1997, 723; OLG Frankfurt am Main, BauR 2002, 1886 [OLG Frankfurt am Main 12.08.2002 - 4 W 41/02]; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., vor § 485 Rdn. 6; Hdb. priv. BauR (Oelmaier/Merl), 2. Aufl., § 17 Rdn. 11.

7

b)

Ein selbstständiges Beweisverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

8

aa)

Die systematische Stellung des § 240 ZPO im ersten Buch der Zivilprozessordnung spricht für seine Anwendung auf das in der Regel kontradiktorische selbstständige Beweisverfahren. Auch enthalten die §§ 485 ff ZPO keine Bestimmung, dass § 240 ZPO nicht gelten solle.

9

Diese Vorschrift steht aber mit Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens nicht in Einklang und ist daher auf dieses Verfahren nicht anzuwenden.

10

Durch das selbstständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller zum einen die Möglichkeit einer schnellen Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gegners und unabhängig von einem Streitverfahren gegeben werden, wenn Verlust oder erschwerte Benutzung eines Beweismittels zu besorgen sind, § 485 Abs. 1 ZPO. Zum anderen können durch ein selbstständiges Beweisverfahren tatsächliche Vorfragen für die Beurteilung eines Anspruchs geklärt werden, wenn der Antragsteller hieran ein rechtliches Interesse hat, insbesondere wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden kann, § 485 Abs. 2 ZPO. Das soll den Weg zu einer Erfolg versprechenden Güteverhandlung (vgl. § 492 Abs. 3 ZPO) und zu einer raschen und Kosten sparenden Einigung der Parteien ohne einen sonst zu erwartenden Rechtsstreit ebnen.

11

Um diese Ziele zu erreichen, ist das selbstständige Beweisverfahren möglichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundene zeitliche Verzögerung durchzuführen. Eine auch nur geringe Verzögerung kann bedeuten, dass ein Beweismittel verloren geht oder bedeutsame tatsächliche Umstände nicht mehr festgestellt werden können. Gerade bei Streitigkeiten im Rahmen eines Bauvertrags kann das dazu führen, dass Mängel der Bauleistung oder der von einem Unternehmer erreichte Bautenstand durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden. Der Insolvenzverwalter ist auf das baldige Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens angewiesen, um eine Grundlage für seine weiteren Entscheidungen und für eventuelle Vergleichsgespräche zu haben und so gegebenenfalls Ansprüche des Gemeinschuldners rasch zu Gunsten der Masse realisieren zu können. Dass er am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligt ist, steht dem Führen von Vergleichsgesprächen nicht entgegen. Die von Befürwortern einer Unterbrechung empfohlene eilige Aufnahme bei eiligen Verfahren (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7) ist nur in Grenzen geeignet, die nachteiligen Folgen einer Verfahrensverzögerung zu mildern.

12

bb)

Eine Unterbrechung des selbstständigen Beweisverfahrens ist nicht deshalb geboten, weil den Beteiligten eine Überlegungsfrist hinsichtlich ihres weiteren Vorgehens eingeräumt werden müsste. Das selbstständige Beweisverfahren hat eine vorweggenommene Beweisaufnahme und nicht die Entscheidung möglicherweise schwieriger Rechtsfragen zum Gegenstand. Der Insolvenzverwalter kann sich binnen kurzem einen ausreichenden Überblick verschaffen. Die andere Partei ist ohnehin mit dem Sach- und Streitstand vertraut.

13

cc)

Dass die ebenfalls eilbedürftigen Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1962 - VIII ZR 189/60, NJW 1962, 591; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil diese Verfahren zu Vollstreckungstiteln führen können, die das Schuldnervermögen unmittelbar betreffen.

14

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.774,00 EUR