Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2003, Az.: 4 StR 498/03
Begründetheit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.2003
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 10270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 26.06.2003
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JWO-VerkehrsR 2004, 51
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Angeklagten haben das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis zur Begehung eines Raubes angegriffen. Daß zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotor noch lief, ergibt sich daraus, daß sich das Fahrzeug während der heftigen Gegenwehr des Opfers plötzlich in Bewegung setzte und nach 19 Metern so heftig gegen einen Baum prallte, daß die Airbags ausgelöst wurden. Der Geschädigte war daher zum Zeitpunkt des Angriffs trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch ausgenutzt. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).