Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2003, Az.: 3 StR 405/03
Begriff der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zustand krankheitsbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit; Verdachtsdiagnose der "Hebephrenie"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 405/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 18.08.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2005, 69 (Kurzinformation)
In dem Sicherungsverfahren
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. August 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.
1.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt eine Maßnahme dar, die schwer wiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begründung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grundlage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der Maßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene - auf dreieinhalb Seiten begründete - Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht. Es enthält eine Vielzahl von Feststellungsmängeln, Lücken und Widersprüchen und belegt daher nicht hinreichend, dass die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB vorliegen. Im Einzelnen:
Das Landgericht stellt nicht fest, ob die Gaspistole, die der Beschuldigte bei der - vom Landgericht beiläufig (UA S. 4) als Bedrohung gewerteten - Anlasstat zum Nachteil des Zeugen W. als Drohmittel einsetzte, geladen war. Das Maß der objektiven Gefährlichkeit dieser Tat bleibt daher offen. Dieses kann aber sowohl für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB als auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB Bedeutung erlangen.
Gleiches gilt für die fehlenden Feststellungen zum natürlichen Vorsatz des Beschuldigten bei dieser Tat. Sein mit dem Einsatz der Gaspistole eigentlich verfolgtes Ziel wird nicht erkennbar. Nach den Urteilsgründen erscheint es möglich, dass sich der Beschuldigte lediglich dem Kontakt mit dem Zeugen W. entziehen wollte. In diesem Falle käme dem Verhalten des Beschuldigten aber wesentlich geringeres Gewicht zu.
Für die "Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste" fehlt es an einer rechtlichen Zuordnung zu den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes.
Eine Beweiswürdigung zu den beiden Anlasstaten enthält das Urteil nicht. Es begnügt sich insoweit mit dem pauschalen Hinweis, die dazu getroffenen Feststellungen beruhten auf der weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr die Strafkammer zu folgen vermochte, sowie den Aussagen von Zeugen und dem Inhalt von Gutachten. Damit bleibt offen, inwieweit der Beschuldigte die Anlasstaten - glaubhaft - eingeräumt hat, und in welchem Umfang und auf Grund welcher Überlegungen sich die Strafkammer auf Grund der erhobenen Beweise im Übrigen von den Anlasstaten überzeugt hat. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist.
Die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind widersprüchlich. Während es einerseits ausführt, der Beschuldigte habe sowohl bei der "Bedrohung des Zeugen W. " als auch bei der "Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste" im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit gehandelt (UA S. 4), legt es andererseits dar, es sei möglich, dass der Beschuldigte "noch teilweise" in der Lage gewesen ist, das Unrecht des Sammelns und Lagerns von Sprengstoff einzusehen, und - eingeschränkt - nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 5). Die Unterbringung wird dann darauf gestützt, dass die Taten vom Beschuldigten "im Zustand krankheitsbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit" begangen worden seien (UA S. 5). Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur in Betracht, wenn positiv festgestellt ist, dass der Beschuldigte bei der Anlasstat schuldunfähig (§ 20 StGB) oder seine Schuldfähigkeit wenigstens erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, die auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit der gebotenen Sicherheit den Schluss zulassen, dass beim Beschuldigten zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.
Im Übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht ausgeschlossen, dass abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für das Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind. Kommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht, ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlasstat nicht belegt.
Die Gefährlichkeitsprognose hätte eingehenderer Begründung bedurft. Seit seinem Aufenthalt im Dezember 1982 in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau, wo die Verdachtsdiagnose "Hebephrenie" nicht bestätigt worden war, ist der Beschuldigte bis zu der Tat vom 27. Januar 2002 weder durch Aggressivitäten aufgefallen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn er sich auf Grund der nunmehr vom Sachverständigen Dr. P. diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie ständig bedroht fühlt und stets Gas- bzw. Schreckschusspistolen oder Stechwerkzeuge zur Verteidigung mit sich führt, hätte es - insbesondere auch im Hinblick auf die "blande Verlaufsform" der Krankheit - näherer Darlegungen bedurft, warum nach dem Krankheitsbild nunmehr mit weiteren Aggressionstaten des Beschuldigten zu rechnen ist. Dazu hätte insbesondere auch deswegen Anlass bestanden, weil der Beschuldigte laut Urteilsrubrum erst am 6. Januar 2003 festgenommen worden war und sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu weiteren einschlägigen Auffälligkeiten des Beschuldigten gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund war es hier auch unerlässlich zu erörtern, ob eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht kam (§ 67 b StGB). Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob bei dem Beschuldigten Krankheitseinsicht besteht und - so dies der Fall sein sollte - durch Medikation eine Linderung der Krankheit und damit eine Minderung der Gefährlichkeit des Beschuldigten so weit möglich ist, dass durch entsprechende, vom Beschuldigten akzeptierte Weisungen der Heilungs- und Sicherungszweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint (§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
2.
Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfällt auch die - mit keinem Wort begründete - Einziehungsanordnung. Diese hätte ohnehin keinen Bestand haben können. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können allein Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76 a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen. Der danach erforderliche gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, sodass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.