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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2003, Az.: 4 StR 438/03

Weiterfahrt nach dem Halt an einer Tankstelle bis zur späteren Unfallstelle als selbstständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Wegfall einer verhängten Einzelstrafe bei teilweiser Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.2003
Aktenzeichen
4 StR 438/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.06.2003

Fundstellen

  • DAR 2004, 229-230
  • JWO-VerkehrsR 2004, 35
  • VRS 2004, 214 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 106, 214 - 214
  • VersR 2004, 486 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. November 2003
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird hinsichtlich des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

    Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbstständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.).

3

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass er die weggefallene Einzelstrafe von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten festsetzt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von 4 Jahren und von 5 Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im Fall II 2 eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.

4

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).