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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.2003, Az.: II ZR 158/01

Ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages; Kündigung in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstandsgefühl widersprechenden Motiven; Feststellung des Fortbestehens eines Anstellungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.2003
Aktenzeichen
II ZR 158/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 13009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 19.04.2001

Fundstellen

  • BGHR 2004, 166-167
  • BGHReport 2004, 166-167
  • DStR 2003, XII Heft 50 (Kurzinformation)
  • DStR 2003, 2174 (Volltext mit red. LS)
  • DStZ 2004, 58 (Kurzinformation)
  • EWiR 2004, 385 (Volltext mit red. LS)
  • GmbH-StB 2004, 9 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 2004, 57 (Volltext mit red. LS)
  • KÖSDI 2004, 14007 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZG 2004, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 2004, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 2004, 461-462 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2001 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, gegen die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages durch die Beklagte.

2

Jener Vertrag war mit Wirkung ab 1. März 1994 auf zwei Jahre fest abgeschlossen worden und verlängerte sich, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr.

3

Am 12. März 1999 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Beide Maßnahmen wurden dem Kläger umgehend mitgeteilt. Sie waren die Reaktion der Beklagten darauf, dass der Kläger sich geweigert hatte, eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung zu unterschreiben. Darin sollte er bestätigen, dass bestimmte silikonhaltige Kleber bei der Herstellung von Datenträgern für die Automobilindustrie weiterhin verwendet werden dürften, obwohl die Automobilindustrie absolute Silikonfreiheit verlangte.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem auf die Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsvertrages gerichteten Klageantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren insoweit weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung der Klage.

6

I.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstandsgefühl widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

II.

Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH bedarf mit Rücksicht auf seine Vertrauensstellung als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keines sie rechtfertigenden Grundes. Sie ist, sofern ihre formellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Infolgedessen verbietet es sich, die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäß erklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zu Grunde liegenden Motive der Gesellschafter zu verneinen. Dies gilt auch dann, wenn die der Kündigung zu Grunde liegenden Erwägungen im Einzelfall bekannt oder von der Gesellschaft selbst mitgeteilt sein sollten. Die Gesellschaft verhält sich damit grundsätzlich ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung aus der Organstellung mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages zu dem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verbindet (vgl. § 38 Abs. 1 GmbHG: Abberufung "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen"). Diese Kündigung trägt ihre Rechtfertigung in sich; sie ist von dem Geschäftsführer hinzunehmen, auf welchen Erwägungen sie auch beruhen mag.

8

Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 61, 151  ff.) hat bei seiner Überprüfung der Kündigung eines Arbeitnehmers allein deshalb auf § 138 BGB abgestellt, weil eine Prüfung nach den Kriterien des KSchG nicht möglich war. Auch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1970 (KZR 17/68, NJW 1970, 855) betreffend die von einer Mineralölgesellschaft gegenüber ihren Tankstellenverwaltern ausgesprochene ordentliche Kündigung beruht auf der Annahme einer besonderen Schutzwürdigkeit dieses Personenkreises. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit kann dem Geschäftsführer einer GmbH mit Rücksicht auf die ihm zukommende organschaftliche Leitungsfunktion nicht zugebilligt werden.