Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2003, Az.: 3 StR 383/03
Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen ; Auswirkung auf die Verjährung bei Tateinheit von sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 383/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 10.07.2003
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 2 StPO
- § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 78 StGB
Verfahrensgegenstand
sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Strafsache
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Oktober 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. jeweils auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist - bei Tatzeiten, die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.). Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern. Bei der Neufassung hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).
2.
Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, dass die sehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wären.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.