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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2003, Az.: 5 StR 411/03

Ausreichender Nachweis des spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit für einen Maßregelausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.2003
Aktenzeichen
5 StR 411/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zwickau - 05.03.2003

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 28. Oktober 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03), ist hier ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des - zudem drogenbeeinflussten - Angeklagten über eine beträchtliche Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung des Fahrers riskiert wurde, zudem weiter gehende latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).