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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2003, Az.: III ZR 49/03

Verneinung der Belehrungspflicht eines Notars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.2003
Aktenzeichen
III ZR 49/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.12.2002 - AZ: 9 U 8118/00

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember 2002 - 9 U 8118/00 - wird zurückgewiesen. Jedenfalls liegt ein Verschulden des Notars im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht vor, weil das Berufungsgericht - bei zutreffender Wiedergabe der Grundsätze über die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG und die betreuende Belehrungspflicht nach § 14 BNotO - in Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Belehrungspflicht des Notars verneint hat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1181). Damit sind entscheidungserhebliche Zulassungsfragen nicht gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 25.564,59 EUR