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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.2003, Az.: III ZR 106/03

Internationale Zuständigkeit für Verbraucherschutz; Verfassungsmäßigkeit des § 661 a BGB; Sinn und Zweck des § 661 a BGB; Qualifikation des § 661 a BGB als Strafschadensersatz; Oualifikation des § 661 a BGB als zivilrechtlicher Anspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.2003
Aktenzeichen
III ZR 106/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgdorf - 16.09.2002 - AZ: 3 C 4/02 (III)
OLG Celle - 14.03.2003 - AZ: 5 U 173/02
nachfolgend
BVerfG - 05.01.2004 - AZ: 1 BvR 2518/03

Fundstellen

  • BB 2003, 2532-2534 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 44-46
  • BGHReport 2004, 44-46
  • DB 2003, VI Heft 46 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2003, 2592-2593 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2003, 371-373
  • EWiR 2004, 275 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuT 2004, 20-22 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRax 2004, 409-412 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Klaus Felke und Rechtsreferendar Roman Jordans, LL.M.)
  • IPRax 2004, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jura 2004, Heft 6 Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)
  • LMK 2003, 217
  • Life&Law 2004, 235-237
  • MDR 2004, R5 (Kurzinformation)
  • MDR 2004, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3620-3621 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2003, 3953
  • RIW 2004, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 1097-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 2004, 107-109 (Volltext mit amtl. LS) "Gewinnbenachrichtigung"
  • ZGS 2003, 444
  • ZIP 2004, 37-39 (Volltext mit red. LS)
  • jura 2004, § 661a BGB-Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Sie übersandte im September 2001 dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:

"Lieber Herr A. [= Kläger],

über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres 'Spezialitäten'-Programms berichten:

1.
Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden.

2.
Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A., den mir der Justiziar nannte.

3.
Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt wurde.

...

Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am 11.09.2001, 10:30 Uhr ... es ging um die Gesamt-Gewinnsumme von 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur Vergabe bereit ...

Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen ...

Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, dass Sie selbst darüber nachdenken können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möchten. Denn Ihr Name ist dabei! ...

Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:

Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und als wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung und die Vorfreude kaum noch aushalten ...

Es sind 9.000,00 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! ...

Meine dringende Bitte:

Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollziehen können!"

2

Dem Schreiben der Beklagten war ein von "Herr S.H., Justiziar" unterzeichnetes "Gewinn-Ziehungs-Protokoll" beigefügt, das den Kläger als "Gewinn-Empfänger" eines "Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM" auswies.

3

Entsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitung sandte der Kläger den "Einlöse-Scheck" und die "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlte den angeblichen Gewinn nicht.

4

Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm auf Grund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63 EUR (= 9.000,00 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zuständig. Im Übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig.

5

Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl... 1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661a BGB verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die Regelung sei auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von Doppelsanktionen verfassungswidrig.

8

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

9

1.

Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Revision bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt keine Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00<Rudolf Gabriel> - EuGHE 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002, 2697, 2698  [EuGH 11.07.2002 - C 96/00]; f; Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003, 426  ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830).

10

2.

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 4.601,63 EUR nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 661a BGB.

11

a)

Der Streitfall ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozess deutsches Recht gewählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zu Grunde gelegt haben.

12

b)

Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage über 9.000,00 DM (= 4.601,63 EUR) zugesandt.

13

c)

§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlass, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

14

Die Revision macht unter Bezugnahme auf Schneider (BB 2002, 1653  ff) geltend, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des betroffenen Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift verstoße gegen das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen.

15

aa)

§ 661a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Grundsatz, dass jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa", z.B. BVerfGE 20, 323, 331 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63], st. Rspr.; Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.N.); er verletzt den betroffenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG.

16

§ 661a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe oder eine andere staatliche Maßnahme, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidrigen Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der "Strafbarkeit" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. BVerfGE 42, 261, 262  [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; f; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG <Stand Februar 2003> Art. 103 Rn. 195; Jarass/Pieroth a.a.O. Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nicht zivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung von Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 Abs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden (anders wohl Schneider a.a.O. S. 1657). § 661a BGB handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. Schneider a.a.O. S. 1656).

17

Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Senatsurteil a.a.O. S. 428). Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Missbrauch abzustellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses <6. Ausschuss> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Schmidt-Räntsch VuR 2000, 427, 434). Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementsprechend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefasst; streitig ist allein dessen Einordnung innerhalb des Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/Schulze IPRax 2003, 328, 332 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]; Lorenz a.a.O. S. 3308 <Rechtsscheinhaftung>, ders. IPRax 2002, 192, 193; Pfeiffer LMK 2003, 79, 80; Ring, Fernabsatzgesetz 2000 § 661a BGB Rn. 172; wohl auch Feuchtmeyer NJW 2002, 3598, 3599 [EuGH 11.07.2002 - C 96/00]; ähnlich Mankowski EWiR 2002, 873, 874; vgl. auch Kotzian-Marggraf in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 661 Rn. 1; Mansel in Jauernig, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 1 f und 4; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 <Fiktion eines einseitigen Rechtsgeschäfts>; für deliktische, deliktsähnliche oder wettbewerbsrechtliche Qualifikation: Fetsch RIW 2002, 936, 938, 942; Leible IPRax 2003, 28, 30  f; ders. NJW 2003, 407, 408; Rauscher/Schülke EuLF 2000/2001, 334, 337; Simons EuLF 2003, 41, 43  f; Schmidt-Räntsch a.a.O.; Staudinger JZ 2003, 852, 856 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]; wohl auch Schneider a.a.O. S. 1656).

18

§ 661a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums (Schneider a.a.O. S. 1656; Fetsch a.a.O. S. 938; Leible IPRax 2003, 31; Rauscher/Schülke a.a.O. S. 337; Simons a.a.O. S. 43 f) erwogen - in die Nähe eines zivilrechtlichen Strafschadensersatzes nach Art der "punitive damages" des US-amerikanischen Rechts (vgl. BGHZ 118, 312, 334[BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91]; ff) gerückt und deshalb als Regelung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.

19

Der US-amerikanische Strafschadensersatz wird durch die Momente der Bestrafung und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist allein der gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Geschädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die "punitive damages" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nach dem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. BGHZ a.a.O. S. 335 f, 343 f). Demgegenüber knüpft § 661a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. Senatsurteil a.a.O. S. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an, nimmt den Unternehmer beim "lauten Wort" (Mankowski a.a.O. S. 874). Die Vorschrift gibt dem Verbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der Höhe nach durch die (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.

20

Handelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661a BGB aber nicht um eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht - wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von Verfassungs wegen kein Grund für die Anwendung des Schuldprinzips.

21

bb)

Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. 2 GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. Dieser Grundsatz greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungen in Rede stehen (vgl. BVerfGE 34, 269, 293;  84, 82, 89 [zivilgerichtliches Verfahren]; Jarass/Pieroth a.a.O. Rn. 41; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; Schmidt-Aßmann a.a.O. Rn. 195; Rüping in Bonner Kommentar GG <Zweitbearbeitung 1990> Art. 103 Rn. 85).

22

cc)

Ebenso wenig verstößt § 661a BGB gegen das Verbot der doppelten Bestrafung auf Grund der "allgemeinen Strafgesetze" (Art. 103 Abs. 3 GG). Der an ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung knüpfende Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB kann zu diesen Gesetzen nicht gezählt werden.

23

dd)

Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemessenen, verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt § 661a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt. Für diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 242, 826 BGB). Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anhalt für die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs (vgl. Fetsch a.a.O. S. 941). Es geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600,00 EUR gegen ein grenzüberschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in Anspruch genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 661a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam zu unterbinden, würde im Übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durch mehrere Verbraucher einen Missbrauch noch nicht begründen können. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Unternehmer das Risiko, auf Grund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst steuern kann.