Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2003, Az.: 2 StR 332/03
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Fehlerhafte Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 332/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 22.04.2003
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StraFo 2004, 27 (Volltext)
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet, welche sie darin erblickt, dass er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat hier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, dass diese bei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu kommt Folgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen Charakter und seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisierenden Wendungen wie beispielsweise "Hai im Haifischbecken", "Lebensphilosophie, sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner Lebensführung über keine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei dem ihn leitenden Bestreben nach seinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten" vor. Diese Wendungen begründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, dass der Tatrichter eine gefühlsmäßige, auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen hat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2), und dass er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Angeklagten beeinflusst worden sein könnte.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.