Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2003, Az.: X ZR 86/01
Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.2003
- Aktenzeichen
- X ZR 86/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 26442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.02.2001
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 10. Juni 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Entscheidungsgründe unter Ziffer 2 b, im zweiten Absatz, zweite Zeile anstelle von:
Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...
richtig heißt:
Hätte sich die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...
und weiter auf Seite 9 der Entscheidungsgründe in der zehnten Zeile anstelle von:
Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach...
richtig heißt:
Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verkauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte, besteht jedenfalls nach... .
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf