Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.2003, Az.: VII ZR 81/02
Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Vorhandensein einer vollstreckbaren Urkunde; Berufung mit dem Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2003
- Aktenzeichen
- VII ZR 81/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 23310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 17.01.2001
- OLG Koblenz - 30.01.2002
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHR 2004, 188
- BGHReport 2004, 188
- BauR 2004, 365 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 2003, XIII Heft 48 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 180 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2004, 92 (amtl. Leitsatz)
- KF 2004, 141
- MDR 2004, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, VIII Heft 52 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2004, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
- NZBau 2004, VII Heft 1 (amtl. Leitsatz)
- NZBau 2004, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2004, XI Heft 1 (Kurzinformation)
- ProzRB 2004, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2004, 852-853 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 2004, 151 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfIR 2004, 309 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, durch Prozessurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen Antrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.
In dem Rechtsstreit
hat er VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht restlichen Werklohn für eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Vergütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei verschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne auf einfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel gelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerb der Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklausel sei wirksam.
Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erteilen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwar sei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die Berufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig.
Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise in Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müssten dementsprechend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klägerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit ihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozess eingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behauptung, dieser Anspruch sei begründet. Der zu Grunde liegende Sachverhalt sei derselbe. Der Klauselerteilungsprozess laufe ebenso ab, wie wenn der Gläubiger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus, der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 [BGH 11.10.2000 - VIII ZR 321/99] m.w.N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrensrechtlich wirksam geführt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Vollstreckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte Abweisung des Zahlungsantrages hat sich die Klägerin mit dem Hauptantrag ihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat stattdessen von ihrer Leistungsklage Abstand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr gemäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu erteilen. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozessurteil angegriffen, sondern einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht vor. Unerheblich ist, dass auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der materielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.
Der Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die Beklagte so wie ursprünglich beim Landgericht beantragt zur Zahlung zu verurteilen, ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.