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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2003, Az.: IX ZA 8/03

Rechtfertigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist durch einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
IX ZA 8/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 18.11.2002

Fundstellen

  • FamRZ 2004, 99-100 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2003, II Heft 24 (amtl. Leitsatz)
  • ZVI 2003, 600-601 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 12 (amtl. Leitsatz)

In dem Insolvenzverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 9. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozesskostenhilfegesuch 7).

2

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der - verheiratete - Schuldner innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfenantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der das Einkommen seiner Ehefrau betreffende Beleg wurde jedoch nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999 a.a.O.). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; die Lohnbescheinigung wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse.

3

Wegen der unvollständigen Belege durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet.

4

Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann (vgl. Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 [BGH 21.02.2002 - IX ZA 10/01]), liegen ebenfalls nicht vor.