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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.2003, Az.: 4 StR 127/03

Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ; Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe; Spontantat innerhalb weniger Sekunden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
4 StR 127/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 13949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 14.10.2002

Fundstellen

  • Blutalkohol 2004, 63-66
  • DAR 2004, 246 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2004, 108-109 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 2004, 49-53 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 106, 49 - 53

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein niedriger Beweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht. Ob ein Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 9. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Matz als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
die Nebenklägerin in Person,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Oktober 2002 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im Fall B II der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

  2. 2.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte zudem die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen den Totschlagsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision in erster Linie - ebenso wie die Nebenklägerin - eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie, dass das Landgericht den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der Verletzung des Markus H. verurteilt und bezüglich der Tat zum Nachteil des Alexander Sch. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat; ferner wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Komplex als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

3

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist auch sie erfolglos.

4

1.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001 gegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw Daimler Benz zu einem Lokal in Eggenfelden. Er war alkoholisiert - die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille auf - und schlechter Stimmung. Dies äußerte sich unter anderem darin, dass er den Wirt des Lokals, den später getöteten Markus H. , als "Kasperl" bezeichnete. Obwohl der Wirt die Situation mit einigen Worten bereinigte, suchte Martin B. , einer der Gäste, eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Dieses verhinderte der ebenfalls als Gast anwesende Manfred Ho. , indem er den Angeklagten zu dessen auf dem Schellenbruckplatz in einer Parkbucht quer zur Fahrbahn abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch mehr in Wut und äußerte "Du hast mich als erster angesprochen, ihr seid alle tot", worauf Manfred Ho. die Tür des Pkw heftig zuschlug.

5

Der Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung, obwohl er wusste, dass er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während er das Auto aus der Parkposition etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs. Markus H. wurde zu Boden gestoßen und zog sich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte, der ein Geräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug zunächst und begann dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen Ho. und F. , die ihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sich gegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der stark alkoholisierte Alexander Sch. wollte deren Bemühungen unterstützen und begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der rechten Fahrzeugseite. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine rechts unter die Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er eine Kontusion beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen erlitt.

6

Während der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen Personen bis zum Anfang des Passagenganges zwischen der Parkfläche und dem Gebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich Markus H. einige Meter nach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen blieb und laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte, dessen Wut sich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte, dieses auf dem nach hinten hindernisfreien Schellenbruckplatz mindestens 12 Meter zurück. Von seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchteten Platz sowohl die im Parkplatz - und Fahrbahnbereich stehenden und laufenden Menschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohne Gefährdung anderer hätte verlassen können, fuhr der Angeklagte in seiner Wut und alkoholischen Enthemmung bewusst auf den mindestens sieben Meter vor seinem Fahrzeug liegenden Markus H. zu, wobei er dessen Tötung zumindest billigend in Kauf nahm. Er erfasste ihn frontal mit seinem Fahrzeug und fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von 11,8 m. Dabei wurde - wie der Angeklagte bemerkte - der Körper des Geschädigten für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw durchgewalkt und erst nach etwa 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte davon. Markus H. erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verletzungen, dass er kurz darauf verstarb.

7

2.

Die Strafkammer hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als natürliche Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des später Getöteten hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint, weil zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Wirt erst in dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten begeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn - unabhängig von der Alkoholeinwirkung - nicht habe bemerken können.

8

Das Geschehen zum Nachteil des Alexander Sch. hat das Landgericht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gewertet. Es hat insoweit angenommen, dass der Angeklagte die konkrete Gefahr zwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt habe, indem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands sein Fahrzeug geführt hat. Soweit das Landgericht in der Urteilsformel und in den Gründen von fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs spricht, hat es übersehen, dass eine solche Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. Der Senat hat dies berichtigt.

9

Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt vorsätzlich den Tatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von Mordmerkmalen hat das Landgericht verneint: Es handele sich nicht um eine grausame Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem Opfer zugefügten Qualen nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem Tötungsvorgang verbundene Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektive Moment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln sei angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte auf eine einzelne Person zugefahren sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige Beweggründe lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt habe, sich spontan und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tat entschlossen habe, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm die Niedrigkeit seiner Motivation nicht bewusst gewesen sei.

10

Soweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar gemacht hat, ist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Verfolgung vorgenommen worden.

11

II.

1.

Revision des Angeklagten

12

a)

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags richtet, erschöpfen sich ihre Einwände im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im