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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2003, Az.: III ZR 362/02

Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.2003
Aktenzeichen
III ZR 362/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 1 U 2430/02 - 26.09.2002

Fundstellen

  • BFH/NV 2004, 177 (Volltext mit amtl. LS)
  • BFH/NV (Beilage) 2004, 177
  • BGHR 2003, 1398-1399
  • BGHReport 2003, 1398-1399
  • BayVBl 2004, 283-284
  • DStR 2003, 1940
  • DVBl 2004, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 2004, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • FStBW 2004, 372-373
  • FStBay 2004, 172-173
  • FStHe 2004, 396-397
  • FStNds 2004, 425-426
  • GV/RP 2004, 569-570
  • HFR 2004, 265
  • JZ 2003, 602 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 602* (amtl. Leitsatz)
  • KomVerw 2004, 176-177
  • NVwZ 2004, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2004, 1135
  • ZKF 2004, 162

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 25. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, dass die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zu Gunsten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.

3

2.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).

4

3.

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbesteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und Gewerbekapital den Gewerbesteuermessbetrag. Daran anknüpfend wird von der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zusammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist.

5

4.

Danach mag es durchaus zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interessen, die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe. Dies hat die Konsequenz, dass die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 111.973,43 EUR