Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2003, Az.: IV ZR 412/02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.2003
- Aktenzeichen
- IV ZR 412/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.09.2002
Rechtsgrundlage
- § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Dr. Schlichting,
die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 wird (1) zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage der Wirksamkeit des § 23 Nr. 5 b VGB 88 ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger überhaupt nicht, d.h. weder vorläufig noch "rechtskräftig", eingestellt worden sind. Deshalb sind die nötigen Erhebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG noch nicht beendet.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 30.694,00 EUR
(1) Red. Anm.: