Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2003, Az.: 1 StR 323/03
Aussage einer Nebenklägerin trotz Unterlassung der Belehrung in der Hauptverhandlung über das Zeugnisverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 22.05.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2004, 18 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Das Prozessverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Nebenklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Bevollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch nach einer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 22. September 2003 lag dem Senat vor.