Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2003, Az.: V ZB 53/02
„Anfrage des Einzelrichters“
Rechtsbeschwerde gegen Beschluss; Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Richter; Objektiv willkürliche Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.2003
- Aktenzeichen
- V ZB 53/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23626
- Entscheidungsname
- Anfrage des Einzelrichters
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln
- OLG Köln - 22.07.2002
Rechtsgrundlagen
- § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
- § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Fundstellen
- BGHR 2004, 56-57
- BGHReport 2004, 56-57
- BauR 2003, 1944 (amtl. Leitsatz)
- DB 2003, XII Heft 45 (amtl. Leitsatz)
- FF 2004, 26 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 101 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2004, 104 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2004, 221 (Kurzinformation)
- KF 2004, 69
- MDR 2004, 43-44
- Mitt. 2004, 94 "Anfrage des Einzelrichters"
- NJW 2003, VIII Heft 48 (Kurzinformation)
- NJW 2004, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, XIII Heft 12 (Kurzinformation)
- ProzRB 2004, 62 (Volltext mit amtl. LS)
- RVGreport 2004, 480 (amtl. Leitsatz)
- WM 2004, 704 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 2003, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP 2003, 1288-1289
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluss an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).
In der Kostenfestsetzungssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 18. September 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstandes, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
2.
Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfasst (BGH a.a.O.).
Der Umstand, dass der Einzelrichter der Auffassung des Beschwerdesenats, dem er zugehört, gefolgt ist, und dass dieser auf Anfrage erklärt hatte, er halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren ist zwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nicht vorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Senats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum gesetzlichen Richter machen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 GVG, 14 RsprEinhG kommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck, nämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht oder durch die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate beseitigt ist.
3.
Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sie der Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT-Drucks. 15/1508).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.