Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2003, Az.: X ZB 12/03
Abschließende Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern; Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Rechtmittel der außerordentlichen Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.2003
- Aktenzeichen
- X ZB 12/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.03.2003
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 2 GWB
- § 73 Nr. 2 GWB
- § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO
- § 124 Abs. 2 GWB
Fundstellen
- BGHR 2004, 58-59
- BGHReport 2004, 58-59
- BauR 2004, 564
- BauRB 2003, V Heft 8 (Kurzinformation)
- BauRB 2004, 13-14 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 2003, X Heft 45 (amtl. Leitsatz)
- EUK 2003, 172
- EWiR 2004, 339 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 2004, 12 (amtl. Leitsatz)
- KF 2004, 140
- MDR 2004, 168 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2003, X Heft 47 (Kurzinformation)
- NJW 2004, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- NZBau 2003, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
- VergabeR 2004, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- WuW 2003, 1367-1368
- ZfBR 2004, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.
- b)
Aus dem Umstand, dass nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Divergenz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser an Stelle des Vergabesenats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, dass den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.
- c)
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unterliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Parteien haben im Vergabenachprüfungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung gestritten. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist von der Vergabekammer zurückgewiesen worden. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am Samstag, dem 21. Dezember 2002 zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. Januar 2003 um 23.32 Uhr per Fax sofortige Beschwerde eingelegt, wobei die letzten Seiten der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigen nicht übertragen wurden. Drei Minuten nach Mitternacht übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerdeschrift per Fax erneut einschließlich der Seite mit der Unterschrift. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin auf diesen Umstand hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Am 31. Januar 2003 hat die Antragstellerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Beschluss vom 20. März 2003 hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und der Antragstellerin anheim gestellt, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 1. April 2003 weitere Beschwerde eingelegt, die gegebenenfalls als außerordentliche Beschwerde behandelt werden solle. Sie hat unter anderem geltend gemacht, ihr habe von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden müssen, und der Beschluss des Beschwerdegerichts beruhe auf der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Mit Beschluss vom 30. April 2003 hat das Beschwerdegericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs für unbegründet gehalten und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin vom 1. April 2003 vorgelegt.
II.
Das von der Antragstellerin als weitere oder außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Das im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelte Vergabenachprüfungsverfahren sieht vor, dass die Vergabesenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern abschließend entscheiden (§§ 116 f. GWB). Ein vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Vergabesenate ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats. Daraus folgt, dass eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.02.2001 - XII ZB 168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.04.2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).
2.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig.
a)
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist ausdrücklich zu der von der Antragstellerin beantragten Behandlung ihrer Eingabe als "weitere" und "gegebenenfalls außerordentliche" Beschwerde erfolgt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher keine Vorlage aus Gründen der Divergenz (§ 124 Abs. 2 GWB); eine Divergenz ist auch in der Sache nicht erkennbar. Denn der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v. 04.05.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.03.2000 - VIII ZR 217/99, NJW 2000, 1591).
Aus dem Umstand, dass nach § 124 Abs. 2 GWB im Falle der Divergenz die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser an Stelle des Beschwerdegerichts entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, dass den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung des Vergabesenats einzuräumen wäre. Eine solche Auslegung der Vorschrift würde gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] unter C, IV).
b)
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist schließlich auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzulässig. Die Vorschriften des GWB zum Vergabenachprüfungsverfahren sehen einen derartigen außerordentlichen Rechtsbehelf nicht vor. Dessen Schaffung für das Vergabenachprüfungsverfahren im Wege der Rechtsfortbildung steht - wie bereits ausgeführt ist - das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf Gegenvorstellung einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen (vgl. dazu BVerfG a.a.O. unter C II; BGHZ 150, 133 f.), unterliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat diese Prüfung ausweislich seines Beschlusses vorgenommen. Seine Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof, da ein Rechtsmittelverfahren, in dem diese Prüfung vorgenommen werden könnte, gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 73.701,74 EUR